Antrag um Rückvergütung bei Altersheimkosten

Die Kosten sollten von der öffentlichen Hand getragen werden, wenn die Aufnahme aufgrund der nötigen ärztlichen Betreuung erfolgt

Laut Rechtsprechung sollen die Kosten von der öffentlichen Hand getragen werden, wenn die Aufnahme in das Seniorenwohnheim (oder der spätere Aufenthalt) aufgrund der nötigen ärztlichen Betreuung erfolgt, sprich wenn die reinen „Hoteldienste“ im Vergleich nur mehr im Hintergrund stehen bzw. für Heimbewohner/in nicht mehr von der nötigen ärztlichen Betreuung getrennt werden kann.


In diesem Zusammenhang folgende Dokumente:

  • Krankengeschichte
  • Etwaige Invaliditätsbescheinigungen (Zivilinvalidität?) und damit verbundene Unterlagen
  • Heimvertrag und Grund zur Aufnahme
  • Heimunterlagen in Bezug auf die geleistete Pflege (individuelles Betreuungsprojekt – sog. PAI, Tagebuch, etc.)

 

Die Alzheimer Erkrankung fällt unter den sogenannten Begriff. “prestazioni socio-sanitarie ad elevata integrazione sanitaria”, meiner Meinung nach überwiegt aber eine konkrete Feststellung im einzelnen Fall (d.h. die reine Diagnose reicht für die Rückerstattung nicht aus). Aus diesem Grund könnte die Einholung der Meinung eines Gerichtsmediziners opportun sein.

 

Für die Bezifferung des zurückzufordernden Betrages:

  • Rechnungen betreffend die bezahlten Tagessätze (letzten zehn Jahre, ältere Ansprüche verjährt)
  • Im besten Fall auch die entsprechenden Überweisungsbelege

 

Vorbehaltlich weiterer Unterlagen nach entsprechender Analyse des konkreten Falls.

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