Vereinfachte Zuweisung der Pflegestufe

Notwendigkeit einer dauerhaften, kontinuierlichen und umfassenden Pflege

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die Landesregierung am 25. September eine neue Maßnahme verabschiedet hat, die eine vereinfachte Zuweisung der 1. Pflegestufe für Personen ab 70 Jahren vorsieht, die über eine endgültige Anerkennung einer Behinderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 verfügen, auf Vorschlag der Landesrätin für Sozialen Zusammenhalt, Familie, Senioren, Genossenschaften und Ehrenamt,Rosmarie Pamer.

Die Bescheinigung einer Behinderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/92 bestätigt die Notwendigkeit einer dauerhaften, kontinuierlichen und umfassenden Pflege. Aus diesem Grund hielt es die Arbeitsgruppe – bestehend aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Südtiroler Sanitätsbetriebs und der Abteilung Soziales – für gerechtfertigt, allen Personen ab 70 Jahren, die über eine solche Bescheinigung verfügen, automatisch die erste Pflegestufe zuzuweisen.

Die Neuregelung tritt sofort in Kraft. Alle Personen ab 70 Jahren, die im Besitz der entsprechenden Bescheinigung sind, bereits einen Antrag auf Pflegegeld der ersten Pflegestufe gestellt haben und auf die Einstufung warten, werden gebeten, ihren Antrag zu ergänzen, um einen einfacheren und schnelleren Zugang zum Pflegegeld zu erhalten.

Im Anhang finden Sie das Informationsblatt zur neuen Maßnahme, die Invaliditätsbescheinigung gemäß Art. 3 Abs. 3 Gesetz 104/1992 (gültig für den Antrag auf Pflegegeld) sowie die Kriterien mit der Änderung gemäß Art. 13. Dieser regelt die vereinfachte Zuweisung der Pflegestufe auf der Grundlage einer anerkannten Behinderung laut Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104.

 

Pasquale Basile
Amt für Pflegeeinstufung

 

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