01.10.2026
Kassationsurteil Alzheimer
Forderung Rückerstattung Grundtarif
Im Zusammenhang mit der Thematik „Kassationsurteil Alzheimer“ , vgl. dazu unsere Mitteilung vom 13.03.2025 (siehe unten), informieren wir, dass der VdS nochmals eingehend den aktuellen Stand erörtert hat und dabei von Angelika Kofler – Präsidentin des Konsortiums Mittleres Pustertal als Expertin begleitet wurde.
Die Ergebnisse dieser Recherche fassen wir wie folgt zusammen:
Mit dem vorliegenden Kassationsurteil vom 10.06.2024 (siehe Anlage) wird folgender Rechtsgrundsatz festgelegt: in jenen Fällen, in denen zu Gunsten der Heimbewohner sowohl sozialpflegerische (socio assistenziali) als auch gesundheitliche (sanitarie) Leistungen erbracht werden, ist bei Anlastung der Kosten für die Heimunterbringung nicht die „Überwiegensprüfung“ der beiden genannten Leistungen, sondern deren „Untrennbarkeit“ entscheidend. In diesem Sinne hat die Kassation bestätigt, dass, wenn gesundheitliche (sanitarie) und sozialpflegerische (socio assistenziali) Leistungen derart miteinander verbunden sind, sie nicht voneinander getrennt werden können und in der Folge die gesamte Leistung als Gesundheitsleistung anzusehen und demnach vollständig von der Sanität zu tragen ist. Entscheidend ist daher nicht, welche Leistungen überwiegen, sondern ob ein untrennbarer Zusammenhang (inscindibilità) zwischen Gesundheits- und Betreuungsleistungen besteht. Wenn dieser untrennbare Zusammenhang besteht, gehen die gesamten Kosten zu Lasten der Sanität. Die Folge war also, dass im gegebenen Fall der Träger des Seniorenwohnheims die fakturierten und erhaltenen Grundtarife dem Heimbewohner bzw. den zahlungspflichtigen Angehörigen rückerstatten musste.
Es gibt aber keinen Automatismus, sondern jede Situation muss als Einzelfall betrachtet, verhandelt, begutachtet und mit Gerichtsurteil entschieden werden. Wenn dann mit Gerichtsurteil festgestellt und entschieden wird, dass diese Untrennbarkeit der erbrachten Leistungen vorliegt und der Träger des Seniorenwohnheimes dazu verurteilt wird, die Grundtarifkosten zurückzuerstatten, so hat dieser das Recht gegen die Sanität vorzugehen, um die Rückvergütung dieser Kosten zu verlangen. Im Laufe des Gerichtsverfahrens besteht auch die Möglichkeit, die Sanität in das laufende Gerichtsverfahren zu zitieren und im selben Verfahren von der Sanität die Schadloshaltung für allenfalls vom Seniorenwohnheim zurückzuerstattende Beträge zu verlangen.
In diesem Zusammenhang halten wir fest, dass es in den Fällen, in denen die Träger der Seniorenwohnheime aus den genannten Gründen zur Rückerstattung der Grundtarifkosten aufgefordert werden (Aufforderungsschreiben; Zustellung einer Klageschrift …), wichtig ist, sich unverzüglich an einen Rechtsbeistand zu wenden und den Sanitätsbetrieb in die Verhandlung zu rufen.
Gerne geben wir auf Anfrage Auskunft darüber, welche Rechtsanwaltskanzleien Mitglieder bereits in diesem Zusammenhang begleiten oder Erfahrung in diesem Bereich haben.
Ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang mit dem sich der VdS beschäftigt, ist die Versicherungsfrage – d.h. wir sind dabei abzuklären, ob es geeignete Versicherungsangebote gibt. Bei Vorliegen der Ergebnisse werden wir diese unverzüglich unseren Mitgliedern zukommen lassen.
Freundliche Grüße
| Martina Ladurner Präsidentin | Presidente |
Oswald Mair Direktor | Direttore |
i.A. Benjamin Egger und Marica Cera
Verband der Seniorenwohnheime Südtirols
Kanonikus-Michael-Gamper-Str. 10, 39100 Bozen
info@vds-suedtirol.it | vds-arpa@pec.it
www.vds-suedtirol.it
Donnerstag, 13. März 2025
Urteil des Kassationsgerichtshofs Alzheimer
Sehr geehrte Mitglieder,
die interessensvertretenden Verbände der ÖBPB der Provinz Trient (UPIPA) und der Seniorenwohnheime der Provinz Bozen (VdS) übermitteln nachstehend eine gemeinsame Information hinsichtlich des Urteils des Kassationsgerichtshofs, das kürzlich in den lokalen Zeitungen veröffentlicht wurde: es geht dabei um die Erstattung des bezahlten Grundtarifs (retta alberghiera) in einem Seniorenwohnheim in der Provinz Trient für eine Person mit der Diagnose Alzheimer.
Die Verbände haben zu diesem Zweck eine Dringlichkeitssitzung einberufen, sich über das Thema ausgetauscht und vereinbart, den Mitgliedern eine gemeinsame Information zu übermitteln, um unterschiedliche Stellungnahmen/Positionierungen zu vermeiden, die das gesamte System beeinträchtigen könnten.
Zunächst ist es wichtig, die Familienangehörigen darüber aufzuklären, dass es angesichts dieses Urteils KEIN automatisches Recht auf Entschädigung für die gezahlten Heimgebühren (Grundtarif) gibt, sondern dass das Urteil ausschließlich den konkreten Fall regelt, sodass etwaige Schadensersatzansprüche von Fall zu Fall geprüft werden müssen. Es ist daher auch nicht möglich, eine gemeinsame Sammelklage einzureichen, um eine allgemeine Entschädigung für die gezahlten Beträge zu beantragen.
Daher besteht ein möglicher Anspruch auf Entschädigung nur im Falle eines Urteils (wie dem vorliegenden), das in einem Verfahren nach Anhörung beider Parteien ergeht. Derzeit handelt es sich um einen Einzelfall in der Region Trentino-Südtirol.
Zudem bitten wir die Mitglieder eventuelle Schadensersatzansprüche von Familienangehörigen der betreuten Personen ihren jeweiligen zuständigen Verbänden (für das Trentino UPIPA, für Südtirol VdS) zu mitzuteilen und KEINESFALLS eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Sollten solche Schadensersatzansprüche eingehen, muss die Einrichtung gegen die antragstellende Partei vor Gericht ziehen und den Streitfall nicht außergerichtlich lösen. Öffentliche Körperschaften können Rechtsbeistand bei der Staatsadvokatur beantragen oder sich an einen privaten Anwalt wenden.
UPIPA und der VdS sind bemüht einen technischen Koordinierungstisch mit den jeweiligen Provinzen (Bozen und Trient) zu eröffnen, bei dem auch die jeweiligen Gemeindenverbände zu involvieren sind. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
Mit freundlichen Grüßen
| Martina Ladurner Präsidentin | Presidente |
Oswald Mair Direktor | Direttore |
i.A. Annasofia Miglioli und Benjamin Egger
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