• Mail
  • Facebook
  • Home
  • Mitglied werden
  • 5 pro Mille
  • Kontakt
  • Deutsch Deutsch Deutsch de
  • Italiano Italiano Italienisch it
0471 051 951
  • Aktuell
    • Alle Beiträge
      • Marathon 2019
    • Terminübersicht
  • Angebote
  • Alzheimer
    • Alzheimer, was tun?
    • Selbsthilfegruppen für Angehörige
    • Bücherliste Alzheimer
    • Alzheimer in Stichworten
    • Nützliche Links
    • Testimonials
  • Projekte
      • Weltalzheimertag 2021: Infomesse
      • Run for Life Südtirol goes New York City Marathon 2019
      • „Zeichen setzen“ Kunstprojekt
      • Welt-Alzheimertag 2018
      • Welt-Alzheimertag 2017
      • Theaterprojekt „Im Treibsand“
      • Gedächtnisstörungen vorbeugen
      • Demenz und Depression
      • Vertiefungskurs für die Stärkung der Beziehungen zu älteren Personen
      • Wanderausstellung Alzheimer
      • Pressekonferenz Bozen
      • Ausstellung Schlanders
      • Ausstellung Innichen
      • Ausstellung Brixen
      • Ausstellung Bozen
      • Ausstellung Bruneck
      • Ausstellung Meran
  • Verein
    • Verein
    • Transparenzbestimmungen
    • Mitglied werden
    • Spenden
    • ASAA Chronik 1999 – 2018
    • Text Archiv ASAA
  • Suche
  • Menü Menü
Projekte

SARS-COV-2: Maßnahmen in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten

Seit dem 9. Juni 2020 gilt in Südtirol:

Mund-Nasenschutz muss man nur mehr unter einer Entfernung von einem Meter tragen, Duschen und Umkleiden in Fitnessstudios und Sporteinrichtungen dürfen genutzt werden, ebenso Saunas, türkische Bäder und Kneippanlagen – dies sind nur einige der Neuerungen an der Anlage A zum Landesgesetz vom 4. Mai 2020, die die Landesregierung heute (9. Juni) der Neustart-Phase entsprechend angepasst hat. Neben neuen Verhaltensregeln enthält die Anlage auch Schutzmaßnahmen für Sommercamps für Kinder und Jugendliche, für Messen, Pferderennen, die Mobilität und die Covid-Protected-Area in den Gastbetrieben. Sämtliche Änderungen treten morgen (10. Juni) in Kraft.

Neue Freiheiten, aber Gesundheitsschutz weiter ernst nehmen
Die Rate der Ansteckungen mit dem Coronavirus ist in den vergangenen Wochen immer mehr zurückgegangen. Die Landesregierung hat aufgrund dieser positiven Entwicklung generell entschieden, dass es keine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege mehr gibt, außer wenn der Anstand von einem Meter zwischen Personen nicht stabil eingehalten werden kann. Die Abstandsregel von einem Meter gilt im Freien und in geschlossenen Räumen und für alle Bereiche.

Allgemeine Verhaltensregeln und Regeln für die Wirtschaft
In der Anlage A zum Landesgesetz ist nun ausdrücklich festgehalten, dass es keine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege gibt, außer wenn der Abstand zwischen nicht zusammenlebenden Personen unter einem Metern liegt. Für den Sport im Freien gilt in Zukunft auch ein Ein-Meter-Abstand (bisher drei Meter). Als Mund-Nasen-Schutz können einfache chirurgische Masken verwendet werden sowie waschbare (auch selbst gemachte) Bedeckungen aus Stoff, was nochmals eigens angeführt ist.

Für die Wirtschaftsaktivitäten ist spezifiziert, dass die 1/10 Regel – also dass pro Person mindestens zehn Quadratmeter Fläche bereitstehen müssen – nicht in Räumen mit einer Fläche unter 50 Quadratmetern gilt.

Unterwegs im Auto und in den öffentlichen Verkehrsmitteln
Ausdrücklich geregelt werden die Fahrten im privaten Pkw: Die Mindestabstände von einem Meter bei Fahrten innerhalb Südtirols können unterschritten werden, wenn alle Insassen einen Schutz der Atemwege tragen. Leben alle im Fahrzeug mitfahrenden zusammen, braucht es den Mund-Nasen-Schutz nicht.

Für die öffentlichen Verkehrsmittel wird die bisherige Begrenzung der Transportkapazität (in Bussen z.B.: 60 Prozent und in Seilbahnen 2/3) aufgehoben. Fahrgäste, die sich gegenübersitzen, müssen einen Meter Abstand voneinander halten. Sitzen sie in derselben Fahrtrichtung und nebeneinander kann der Abstand von einem Meter unterschritten werden. In der Praxis bedeutet dies, dass sämtliche Sitzplätze belegt werden können. Mund-Nasenschutz in den Öffis ist weiter Pflicht.

Regeln für Beherbergungsbetriebe und „Covid-Protected-Area“ vereinfacht
Für alle Beherbergungsbetriebe vom Hotel bis zum Urlaub auf dem Bauernhof gilt die 1/10 Regel, also dass pro Person mindestens zehn Quadratmeter Fläche bereitstehen müssen. Vor und nach dem Lesen von für Gäste aufliegenden Zeitungen und Zeitschriften oder dem Nutzen von Spielen (z.B. Karten) müssen die Hände desinfiziert werden.

Schutzhütten dürfen im Fall von Gefahr jedenfalls Unterkunft und Schutz bieten. Dabei müssen sie ein eigenes Protokoll des Sanitätsbetriebes anwenden.

Bei der Beherbergung näher spezifiziert wird die Covid-Protected-Area. Voraussetzung für solche Bereiche sind die tägliche Laser-Temperaturmessung für alle Mitarbeiter und wöchentliche Covid-Tests für alle Mitarbeiter gemäß Protokoll des Sanitätsbetriebs. Die Gäste und Kunden weisen beim Check-In einen zertifizierten, negativen PCR-Test vor, dessen Ergebnis nicht älter als vier Tage ist oder erbringen eine zertifizierten Nachweis einer Antikörper-Entwicklung oder machen bei Ankunft einen Test gemäß Protokoll des Sanitätsbetriebs. Alle Anwesenden müssen erfasst werden und die entsprechende Liste ist für 30 Tage aufzubewahren. Für den Fall, dass in einem Hotel lückenlos alle Gäste und Mitarbeiter getestet werden, kann von mehreren Beschränkungen abgesehen werden. Beispielsweise fallen die Auflagen in den Speisesälen oder an der Selbstbedienung am Buffet, wie auch die Einschränkungen in Hallenbädern und Saunen, nicht aber die allgemeinen Abstandsregeln. Ebenso geregelt wird der Umgang im Verdachtsfall im Rahmen eines Protokolls, dass vom Sanitätsbetrieb genehmigt wird.

Duschen und Umkleiden können wieder genutzt werden
Umkleiden und Duschen in Fitnessstudios oder Sporträumen, in Beherbergungsbetrieben, Schwimmbädern (drinnen und draußen) sowie für Wellness- und Thermalzentren können genutzt werden. Allerdings müssen die Personen voneinander einen Abstand von einem Meter einhalten. In Umkleideräumen können nicht mehr als doppelt so viele Personen sein, wie es Duschplätze gibt; bei nur einer Dusche oder kleinen Räumen bis zu 20 Quadratmeter dürfen sich bis zu drei Personen dort aufhalten. Für die Umkleideräume öffentlicher Schwimmbäder gilt die 1/10 Regel. Garderobenschränke müssen nach jedem Gebrauch desinfiziert werden, ebenso die Duschen. Die Anwesenheit der Personen muss aus Sicherheitsgründen dokumentiert werden.

Hallenbäder, Naturbadeteiche und Wellnessanlagen wieder offen
Hallenbäder (öffentliche und jene der Beherbergungsbetriebe), Naturbadeteiche und Thermalanlagen können öffnen. Für alle Schwimmbäder und Thermalanlagen wird ein spezifischer Chlorgehalt vorgeschrieben. Im Wasser gilt der Ein-Meter-Abstand. In betreibergeführten Naturbadeteichen darf auch gebadet werden, allerdings muss für regelmäßige Wasserkontrollen gesorgt werden. Dort gilt ein Mindestabstand von einem Meter und die 1/10 Regel, um eine zu hohe Personendichte zu vermeiden. In freien Badeseen gilt ebenso der Abstand von einem Meter im Wasser und auf den Liegeplätzen. Kinderbecken mit Chlorwasser können wieder geöffnet werden.

Ebenso öffnen können Saunen (von mindestens 60 Grad), Dampfbäder und Kneippanlagen. Allerdings können sie nur auf Vormerkung genutzt werden, und zwar nur einzeln, oder gleichzeitig von Personen desselben Haushalts oder desselben Hotelzimmers. Saunas und Dampfbäder müssen nach jeder Benutzung gereinigt werden. Die Anwesenheit der Personen muss aus Sicherheitsgründen dokumentiert werden. Die Dokumentation muss 30 Tage aufbewahrt werden.

Sommercamps können stattfinden
Sommerferienwochen mit Jugendlichen samt Übernachtung können abgehalten werden, sofern alle Teilnehmer, sowohl Jugendliche als auch Betreuer getestet werden (zertifizierter negativer PCR-Test), täglich die Körpertemperatur gemessen wird und die jeweilige Gruppe ohne Außenkontakte, also geschlossen, bleibt. Dies gilt für Sommerferienwochen mit Jugendlichen in Selbstversorgerhütten, Bildungshäusern und Zeltlagern.

Bühnen- und Filmproben 
Mit der Anlage geregelt werden auch die Proben auf Bühnen und Filmsets: Alle Akteure und Gruppenmitglieder können für die unbedingt notwendige Zeit von der Abstandsregelungabweichen und Körperkontakt haben, sofern bei ihnen täglich Fieber gemessen wird sowie vor und nach dem Kontakt die Hände desinfiziert werden. Bei Sprech- und Singproben wird ein Gesichtsvisier verwendet, wenn die Abstände nicht eingehalten werden können.

Events, Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen möglich
Die Anlage A übernimmt den Wortlaut der mit Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 29 des Landeshauptmanns vom 6. Juni festgelegten Öffnung für Veranstaltungen.

Messen und Ausstellungen können wieder stattfinden. Es gelten die Zugangsbeschränkungen durch die 1/10 Regeln und die allgemeinen Abstandsregeln. Bei allen Besuchern und beim Personal ist vor dem Einlass die Temperaturmessung Pflicht.

Pferderennen und Aktivitäten der Sportvereine
Weitere Änderungen betreffend Pferderennen und Pferderennplätze, für die auf die staatlichen Sicherheitsprotokolle verwiesen wird.

Zu den zulässigen sportlichen Aktivitäten gehören sämtliche Aktivitäten des Breitensports im Freien und jene, die von Sportvereinen im Freien ausgeübt werden, und die jedenfalls nicht in Form von Mannschaftsspielen betrieben werden. Dabei muss ein Abstand von einem Metern zwischen den Personen eingehalten und ansonsten Mund-Nasenschutzgetragen werden. Für Mannschaftsspiele finden die staatlichen Sicherheitsprotokolle Anwendung.

Kinderbetreuung: Chirurgische Maske genügt
Die Abstandsregel von einem Meter gilt auch für die Kinderbetreuungen, Überall dort, wo bisher FFP2-Masken vorgesehen waren (z.B. bei Betreuerinnen), genügt künftig die chirurgische Maske.

11. Juni 2020
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf WhatsApp
  • Per E-Mail teilen
https://alzheimer.bz.it/wp-content/uploads/BLR-410-2020-Ersetzung-Anl-A-LG-4_2020_Vorschau-1.jpg 600 1030 Technik Support https://alzheimer.bz.it/wp-content/uploads/Logo_Alzheimer_EO-ODV_Rechts-1.svg Technik Support2020-06-11 17:26:362020-06-23 12:05:21SARS-COV-2: Maßnahmen in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten

KONTAKT

Alzheimer · Südtirol · Alto Adige
Altmann-Haus | Grieser Platz 18
39100 Bozen

info@asaa.it
alzheimer-asaa@pec.it
T 0471 051 951

UNSERE PARTNER



Abteilung 23 und 24

NEWSLETTER



SPENDENKONTO

IBAN: IT45 A080 8111 6010 0030 1005 201                    |                 5 PRO MILLE: Steuernummer 94067320211

© ASAA | mediamacs.com
  • Kontakt
  • Verein
  • Impressum
  • Transparenzbestimmungen
  • Privacy Policy
  • Cookies
Einladung zur Mitglieder – Vollversammlung 2020Gesundheitsversorgung für Menschen mit schweren neurologischen Beeinträch...
Nach oben scrollen
Cookie-Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Verwalten von Dienstleistungen Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}